Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/10/0016

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

95/10/0016

Entscheidungsdatum

24.04.1995

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ABGB §430;
ApG 1907 §15 Abs1;
ApG 1907 §46 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;

Rechtssatz

Im Konzessionserteilungsverfahren nach Paragraph 46, Absatz 2, ApG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, ApG ist die Parteistellung und Berufungsberechtigung desjenigen in Betracht zu ziehen, der schlüssig einen Sachverhalt behauptet, wonach er und nicht ein anderer Bewerber, der sich ebenfalls auf einen Rechtserwerb beruft, der

aus einem Rechtsnachfolgeverhältnis zum bisherigen Konzessionär abgeleitet ist zB nach den zivilrechtlichen Vorschriften über die Doppelveräußerung oder den erbrechtlichen Regelungen als derjenige anzusehen sei, auf den die öffentliche Apotheke iSd Paragraph 15, Absatz eins, ApG übergegangen sei.

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100016.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995100016_19950424X06