Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1995

Geschäftszahl

95/10/0016

Rechtssatz

Im Konzessionserteilungsverfahren nach Paragraph 46, Absatz 2, ApG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, ApG ist die Parteistellung und Berufungsberechtigung desjenigen in Betracht zu ziehen, der schlüssig einen Sachverhalt behauptet, wonach er und nicht ein anderer Bewerber, der sich ebenfalls auf einen Rechtserwerb beruft, der

aus einem Rechtsnachfolgeverhältnis zum bisherigen Konzessionär abgeleitet ist zB nach den zivilrechtlichen Vorschriften über die Doppelveräußerung oder den erbrechtlichen Regelungen als derjenige anzusehen sei, auf den die öffentliche Apotheke iSd Paragraph 15, Absatz eins, ApG übergegangen sei.