Hat der UVS im Verfahren betreffend den Wiederaufnahmeantrag funktionell als erste, letzte und damit einzige Instanz einzuschreiten, ist der pauschalierte Kostenbeitrag (sinngemäß) nach § 64 Abs 2 VStG mit 10 vH der verhängten Geldstrafen zu bemessen.Hat der UVS im Verfahren betreffend den Wiederaufnahmeantrag funktionell als erste, letzte und damit einzige Instanz einzuschreiten, ist der pauschalierte Kostenbeitrag (sinngemäß) nach Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 10 vH der verhängten Geldstrafen zu bemessen.