Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.11.2010

Geschäftszahl

2010/09/0006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/09/0342 E 6. März 1997 VwSlg 14632 A/1997 RS 4 (Hier: Antrag auf Wiederaufnahme in Angelegenheit Bestrafung nach dem AuslBG; Der UVS war im Hinblick auf seine Sachentscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständig. Im Falle der Ablehnung des Wiederaufnahmeantrages war aber ein weiterer Instanzenzug ausgeschlossen. Hinsichtlich des Kostenbeitrages ist daher nicht der für ein Berufungsverfahren vorgesehene Prozentsatz anzuwenden.)

Stammrechtssatz

Hat der UVS im Verfahren betreffend den Wiederaufnahmeantrag funktionell als erste, letzte und damit einzige Instanz einzuschreiten, ist der pauschalierte Kostenbeitrag (sinngemäß) nach Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 10 vH der verhängten Geldstrafen zu bemessen.