Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.1997

Geschäftszahl

95/09/0342

Rechtssatz

Hat der UVS im Verfahren betreffend den Wiederaufnahmeantrag funktionell als erste, letzte und damit einzige Instanz einzuschreiten, ist der pauschalierte Kostenbeitrag (sinngemäß) nach Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 10 vH der verhängten Geldstrafen zu bemessen.