Die Verwendung von erkennbar amtlichem Briefpapier bei
Androhung rechtlicher Schritte in ausschließlich die
Privatsphäre eines Beamten betreffenden Angelegenheiten ist
jedenfalls geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die
sachliche (ordnugsgemäße oder uneigennützige) Wahrnehmung der
dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Das Unrecht einer
diesbezüglichen Vorgangsweise ist an sich unmittelbar
einsichtig und selbstverständlich.