Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/07/0196

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

95/07/0196

Entscheidungsdatum

10.06.1999

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31b Abs1;
WRG 1959 §31b Abs2;
  1. WRG 1959 § 31b gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000
  2. WRG 1959 § 31b gültig von 17.03.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 185/1993
  1. WRG 1959 § 31b gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000
  2. WRG 1959 § 31b gültig von 17.03.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 185/1993

Rechtssatz

Dass das öffentliche Interesse an der Reinhaltung der Gewässer zentrales Schutzanliegen in der Entscheidung über eine nach Paragraph 31 b, Absatz eins, WRG zu erteilende wasserrechtliche Bewilligung zu sein hat, ergibt sich nicht nur aus der ausdrücklichen Formulierung der ersten Tatbestandsvoraussetzung in Paragraph 31 b, Absatz 2, WRG, sondern wird aus dem Wesen einer solchen Anlage und dem mit ihr verbundenen Gefahrenpotential ebenso unmittelbar einsichtig wie aus der Normierung eines solchen Bewilligungstatbestandes im WRG überhaupt und aus der systematischen Stellung des Paragraph 31 b, WRG im dritten Abschnitt dieses Gesetzes, der von der Reinhaltung und dem Schutz der Gewässer handelt. Dem Gesetzgeber der Wasserrechtsgesetznovelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr 252, war es ein Anliegen, zur Vermeidung von dem Gewässerschutz nachteiligen Rechtsfolgen die Ablagerung von Abfällen als "Vorsorgetatbestand" zu konstruieren und aus dem Regelungsregime der "Einwirkungstatbestände" herauszunehmen. Der unmittelbar einsichtige und offenkundig zentrale Gesetzeszweck des Paragraph 31 b, WRG ist darin zu sehen, die Ablagerung von Abfällen nur in einer solchen Weise zuzulassen, mit der verhindert wird, dass durch eine Abfallablagerung auf die Beschaffenheit der Gewässer nachteilig "eingewirkt" wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995070196.X09

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2016

Dokumentnummer

JWR_1995070196_19990610X09