Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1999

Geschäftszahl

95/07/0196

Rechtssatz

Dass das öffentliche Interesse an der Reinhaltung der Gewässer zentrales Schutzanliegen in der Entscheidung über eine nach Paragraph 31 b, Absatz eins, WRG zu erteilende wasserrechtliche Bewilligung zu sein hat, ergibt sich nicht nur aus der ausdrücklichen Formulierung der ersten Tatbestandsvoraussetzung in Paragraph 31 b, Absatz 2, WRG, sondern wird aus dem Wesen einer solchen Anlage und dem mit ihr verbundenen Gefahrenpotential ebenso unmittelbar einsichtig wie aus der Normierung eines solchen Bewilligungstatbestandes im WRG überhaupt und aus der systematischen Stellung des Paragraph 31 b, WRG im dritten Abschnitt dieses Gesetzes, der von der Reinhaltung und dem Schutz der Gewässer handelt. Dem Gesetzgeber der Wasserrechtsgesetznovelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr 252, war es ein Anliegen, zur Vermeidung von dem Gewässerschutz nachteiligen Rechtsfolgen die Ablagerung von Abfällen als "Vorsorgetatbestand" zu konstruieren und aus dem Regelungsregime der "Einwirkungstatbestände" herauszunehmen. Der unmittelbar einsichtige und offenkundig zentrale Gesetzeszweck des Paragraph 31 b, WRG ist darin zu sehen, die Ablagerung von Abfällen nur in einer solchen Weise zuzulassen, mit der verhindert wird, dass durch eine Abfallablagerung auf die Beschaffenheit der Gewässer nachteilig "eingewirkt" wird.