Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/07/0196

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/07/0196

Entscheidungsdatum

10.06.1999

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Fordert Paragraph 12, Absatz eins, WRG für die Bestimmung von Maß und Art einer zu bewilligenden Wasserbenutzung, dass bestehende Rechte nicht verletzt werden, und heisst es demgegenüber in Paragraph 31 b, Absatz 2, WRG, dass die Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn ua eine Beeinträchtigung fremder Rechte (Paragraph 12, Absatz 2, WRG) nicht zu erwarten ist, dann gebietet der Wortlaut des Paragraph 31 b, Absatz 2, WRG die Übernahme der zu Paragraph 12, Absatz eins, WRG ergangenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur zum maßgeblichen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung auf die Bestimmung des Paragraph 31 b, Absatz 2, WRG umso mehr, als die in der letztgenannten, zeitlich jüngeren Gesetzesstelle gewählte Formulierung der Bedingung einer Abweisung eines Antrages aus dem Grunde einer Verletzung fremder Rechte augenscheinlich die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 12, Absatz eins, WRG häufig gebrauchte Diktion aufgegriffen hat. Für eine Unterschiedlichkeit in der Beurteilung des zu einer Abweisung des Ansuchens führenden Kalküls der Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung im Fall der Bewilligung einer Wasserbenutzung einerseits und der Ablagerung von Abfällen andererseits ist auch ein sachlicher Grund nicht zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995070196.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2016

Dokumentnummer

JWR_1995070196_19990610X04