Verwaltungsgerichtshof
10.06.1999
95/07/0196
Fordert Paragraph 12, Absatz eins, WRG für die Bestimmung von Maß und Art einer zu bewilligenden Wasserbenutzung, dass bestehende Rechte nicht verletzt werden, und heisst es demgegenüber in Paragraph 31 b, Absatz 2, WRG, dass die Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn ua eine Beeinträchtigung fremder Rechte (Paragraph 12, Absatz 2, WRG) nicht zu erwarten ist, dann gebietet der Wortlaut des Paragraph 31 b, Absatz 2, WRG die Übernahme der zu Paragraph 12, Absatz eins, WRG ergangenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur zum maßgeblichen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung auf die Bestimmung des Paragraph 31 b, Absatz 2, WRG umso mehr, als die in der letztgenannten, zeitlich jüngeren Gesetzesstelle gewählte Formulierung der Bedingung einer Abweisung eines Antrages aus dem Grunde einer Verletzung fremder Rechte augenscheinlich die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 12, Absatz eins, WRG häufig gebrauchte Diktion aufgegriffen hat. Für eine Unterschiedlichkeit in der Beurteilung des zu einer Abweisung des Ansuchens führenden Kalküls der Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung im Fall der Bewilligung einer Wasserbenutzung einerseits und der Ablagerung von Abfällen andererseits ist auch ein sachlicher Grund nicht zu erkennen.