Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/07/0196

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/07/0196

Entscheidungsdatum

10.06.1999

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
UVPG 1993 §46 Abs3;
WRG 1959 §31b;

Rechtssatz

Nur die Zurückziehung des ursprünglichen Bewilligungsantrages zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens und das Ersetzen durch einen anderen kann dazu führen, den neuen Antrag den Regelungsregimen der zum Zeitpunkt seiner Einbringung geltenden Vorschriften zu unterstellen. Nur ein solcher neuer Antrag nimmt, wird er erst im Zuge des Berufungsverfahrens gestellt, der Berufungsbehörde die Zuständigkeit zur Sachentscheidung.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995070196.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2016

Dokumentnummer

JWR_1995070196_19990610X02

Rechtssatz für 99/07/0064

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15609 A/2001

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

99/07/0064

Entscheidungsdatum

17.05.2001

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §66 Abs4;
UVPG 1993 §46 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0196 E 10. Juni 1999 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nur die Zurückziehung des ursprünglichen Bewilligungsantrages zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens und das Ersetzen durch einen anderen kann dazu führen, den neuen Antrag den Regelungsregimen der zum Zeitpunkt seiner Einbringung geltenden Vorschriften zu unterstellen. Nur ein solcher neuer Antrag nimmt, wird er erst im Zuge des Berufungsverfahrens gestellt, der Berufungsbehörde die Zuständigkeit zur Sachentscheidung.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999070064.X06

Im RIS seit

23.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1999070064_20010517X06