Verwaltungsgerichtshof
17.05.2001
99/07/0064
GRS wie 95/07/0196 E 10. Juni 1999 RS 2
(hier ohne den letzten Satz)
Nur die Zurückziehung des ursprünglichen Bewilligungsantrages zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens und das Ersetzen durch einen anderen kann dazu führen, den neuen Antrag den Regelungsregimen der zum Zeitpunkt seiner Einbringung geltenden Vorschriften zu unterstellen. Nur ein solcher neuer Antrag nimmt, wird er erst im Zuge des Berufungsverfahrens gestellt, der Berufungsbehörde die Zuständigkeit zur Sachentscheidung.