Fischereirechte haben zwar im wasserrechtlichen
Bewilligungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 15 WRG Bewilligungsverfahren unter den Voraussetzungen des Paragraph 15, WRG
Berücksichtigung zu finden, sie stehen jedoch der Bewilligung
grundsätzlich nicht entgegen. Der Fischereiberechtigte kann
somit nicht verlangen, daß eine nachgesuchte Wasserbenutzung
überhaupt nicht stattfindet und anstelle der projektierten eine
völlig andere Anlage errichtet werde (Hinweis E 22.6.1993,
93/07/0058).