Verwaltungsgerichtshof
29.10.2015
Ra 2015/07/0080
GRS wie 95/07/0174 E 8. April 1997 RS 8
Fischereirechte haben zwar im wasserrechtlichen
Bewilligungsverfahren unter den Voraussetzungen des Paragraph 15, WRG
Berücksichtigung zu finden, sie stehen jedoch der Bewilligung
grundsätzlich nicht entgegen. Der Fischereiberechtigte kann
somit nicht verlangen, daß eine nachgesuchte Wasserbenutzung
überhaupt nicht stattfindet und anstelle der projektierten eine
völlig andere Anlage errichtet werde (Hinweis E 22.6.1993,
93/07/0058).
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070080.L05