§ 31b Abs 1 WRG eignet sich auch deswegen nicht zur Abgrenzung der Begriffe "Lagerung" und "Ablagerung" im AWG 1990, weil § 31b Abs 1 WRG die Begriffe Ablagerung und Lagerung gleichbedeutend verwendet. § 31b Abs 1 WRG spricht nämlich von der "Ablagerung" von Abfällen, ausgenommen solcher, bei deren ungeschützter "Lagerung" eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht zu besorgen ist. Es bezeichnet also auch die Ablagerung von Abfällen - auch wenn sie über ein Jahr hinausgeht - als Lagerung.Paragraph 31 b, Absatz eins, WRG eignet sich auch deswegen nicht zur Abgrenzung der Begriffe "Lagerung" und "Ablagerung" im AWG 1990, weil Paragraph 31 b, Absatz eins, WRG die Begriffe Ablagerung und Lagerung gleichbedeutend verwendet. Paragraph 31 b, Absatz eins, WRG spricht nämlich von der "Ablagerung" von Abfällen, ausgenommen solcher, bei deren ungeschützter "Lagerung" eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht zu besorgen ist. Es bezeichnet also auch die Ablagerung von Abfällen - auch wenn sie über ein Jahr hinausgeht - als Lagerung.