Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1995

Geschäftszahl

95/07/0113

Rechtssatz

Paragraph 31 b, Absatz eins, WRG eignet sich auch deswegen nicht zur Abgrenzung der Begriffe "Lagerung" und "Ablagerung" im AWG 1990, weil Paragraph 31 b, Absatz eins, WRG die Begriffe Ablagerung und Lagerung gleichbedeutend verwendet. Paragraph 31 b, Absatz eins, WRG spricht nämlich von der "Ablagerung" von Abfällen, ausgenommen solcher, bei deren ungeschützter "Lagerung" eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht zu besorgen ist. Es bezeichnet also auch die Ablagerung von Abfällen - auch wenn sie über ein Jahr hinausgeht - als Lagerung.

Beachte

Besprechung in RdU 1997/1, S 35-37;