§ 46 Abs 4 UVPG 1993 betreffend den zeitlichen Geltungsbereich der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Erlassung einer Trassenverordnung nach § 4 BStG ist geltendes innerstaatliches Recht, welches auch nicht durch das EWR-Abk verdrängt wird.Paragraph 46, Absatz 4, UVPG 1993 betreffend den zeitlichen Geltungsbereich der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Erlassung einer Trassenverordnung nach Paragraph 4, BStG ist geltendes innerstaatliches Recht, welches auch nicht durch das EWR-Abk verdrängt wird.