Verwaltungsgerichtshof
03.10.1996
95/06/0246
Paragraph 46, Absatz 4, UVPG 1993 betreffend den zeitlichen Geltungsbereich der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Erlassung einer Trassenverordnung nach Paragraph 4, BStG ist geltendes innerstaatliches Recht, welches auch nicht durch das EWR-Abk verdrängt wird.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
95/06/0234 E 3. Oktober 1996
95/06/0241 E 7. November 1996
95/06/0240 E 3. Oktober 1996