Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.1996

Geschäftszahl

95/06/0246

Rechtssatz

Paragraph 46, Absatz 4, UVPG 1993 betreffend den zeitlichen Geltungsbereich der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Erlassung einer Trassenverordnung nach Paragraph 4, BStG ist geltendes innerstaatliches Recht, welches auch nicht durch das EWR-Abk verdrängt wird.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

95/06/0234 E 3. Oktober 1996

95/06/0241 E 7. November 1996

95/06/0240 E 3. Oktober 1996