Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßengesetz 1971 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßengesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 286/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 33/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

27.03.1997

Abkürzung

BStG 1971

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Paragraph 4, Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung

von Straßenteilen

  1. Absatz eins,Vor dem Bau einer neuen Bundesstraße und vor der Umlegung von Teilen einer bestehenden Bundesstraße hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 7 und 7 a, die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, den Denkmalschutz und die Umweltverträglichkeit nach den Erfordernissen des Verkehrs und darüber hinaus der funktionellen Bedeutung des Straßenzuges sowie unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Anhörung (Absatz 3 und 5) den Straßenverlauf im Rahmen der Verzeichnisse durch Festlegung der Straßenachse durch Verordnung zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Werden durch eine Umlegung Straßenteile für den Durchzugsverkehr entbehrlich, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Auflassung dieser Straßenteile als Bundesstraße durch Verordnung zu verfügen. Paragraph eins, Absatz 3,, letzter Satz, gilt sinngemäß. Sofern die aufgelassenen Straßenteile nicht mehr Verkehrszwecken dienen, sind sie vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) hinsichtlich ihrer Kulturgattung in einen den anrainenden Grundstücken ähnlichen Zustand zu versetzen (Rekultivierung).
  3. Absatz 3,Vor Erlassung einer Verordnung nach Absatz eins, oder Absatz 2, sind die berührten Länder und Gemeinden zu hören; die Gemeinden werden hiebei im eigenen Wirkungsbereich tätig.
  4. Absatz 4,Die Verordnungen nach Absatz eins, haben den Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten, welche beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei dem Amt der Landesregierung des jeweiligen Landes und bei den berührten Gemeinden zur Einsicht aufliegen; die Verordnungen nach Absatz 2, können einen solchen Hinweis enthalten.
  5. Absatz 5,Vor Erlassung einer Verordnung nach Absatz eins, sind ausreichende Planunterlagen durch sechs Wochen in den berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Zeit und Ort der Auflage sind durch einmalige Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und durch Anschlag an den Amtstafeln des Amtshauses (Rathauses) der berührten Gemeinden kundzumachen. Innerhalb dieser Auflagefrist kann jedermann schriftlich eine Äußerung bei jener Gemeinde einbringen, auf deren Gebiet sich die Äußerung bezieht. Die berührten Gemeinden haben die Äußerungen gesammelt dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Änderungen der durch eine Verordnung nach Absatz eins, festgelegten Straßenachse bis zu 50 m können nach Zustimmung der berührten Länder und Gemeinden unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 18, Absatz 3, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, verordnet werden.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 63/1983 idF BGBl. Nr. 165/1986

Gesetzesnummer

10011428

Dokumentnummer

NOR12147774

Alte Dokumentnummer

N9197122060L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/286/P4/NOR12147774

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