Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/05/0272

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/05/0272

Entscheidungsdatum

15.10.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wenn die Berufungsbehörde gem Paragraph 66, Absatz 2, AVG den in der Hauptsache ergangenen erstinstanzlichen Bescheid aufhebt und die Angelegenheit an die erste Instanz verweist, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens mit der Zuständigkeit zur Entscheidung in der Hauptsache auf die Behörde erster Instanz über, die die Entscheidung über die Kosten des bisherigen Verfahrens entweder im Rahmen ihrer Entscheidung über die Hauptsache oder im Falle, daß sie über die Hauptsache gesondert entscheidet oder es auf andere Weise zur Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache kommt, einen gesonderten Bescheid über die Kosten des bisherigen Verfahrens zu erlassen hat, ohne daß es dazu eines eigenen Antrages bedarf.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050272.X04

Im RIS seit

27.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1995050272_19961015X04