Daraus, daß die Behörde die Schutzinteressen des § 74 Abs 2 Z 4 GewO 1994 und § 74 Abs 2 Z 5 GewO 1994 (letztere: auch) von Amts wegen zu wahren hat, läßt sich eine Parteistellung der Gemeinde nicht ableiten; Parteistellung hat (auch) diese Gemeinde nur dann, wenn sie als Nachbar iSd § 75 Abs 2 GewODaraus, daß die Behörde die Schutzinteressen des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 und Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 5, GewO 1994 (letztere: auch) von Amts wegen zu wahren hat, läßt sich eine Parteistellung der Gemeinde nicht ableiten; Parteistellung hat (auch) diese Gemeinde nur dann, wenn sie als Nachbar iSd Paragraph 75, Absatz 2, GewO
1994 berührt wird, dies unter den im § 356 Abs 3 GewO 1994 umschriebenen Voraussetzungen.1994 berührt wird, dies unter den im Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1994 umschriebenen Voraussetzungen.