Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1996

Geschäftszahl

95/04/0171

Rechtssatz

Daraus, daß die Behörde die Schutzinteressen des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 und Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 5, GewO 1994 (letztere: auch) von Amts wegen zu wahren hat, läßt sich eine Parteistellung der Gemeinde nicht ableiten; Parteistellung hat (auch) diese Gemeinde nur dann, wenn sie als Nachbar iSd Paragraph 75, Absatz 2, GewO

1994 berührt wird, dies unter den im Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1994 umschriebenen Voraussetzungen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

95/04/0173

95/04/0172