Verwaltungsgerichtshof
19.03.1996
95/04/0171
Daraus, daß die Behörde die Schutzinteressen des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 und Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 5, GewO 1994 (letztere: auch) von Amts wegen zu wahren hat, läßt sich eine Parteistellung der Gemeinde nicht ableiten; Parteistellung hat (auch) diese Gemeinde nur dann, wenn sie als Nachbar iSd Paragraph 75, Absatz 2, GewO
1994 berührt wird, dies unter den im Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1994 umschriebenen Voraussetzungen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/04/0173
95/04/0172