Da auch Verwaltungsstrafsachen, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich geregelt werden dürfen, nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind (Hinweis E 28.11.1967, 323/66, VwSlg 7227 A/1967), gem § 48a Wr Stadtverfassung 1968 der Berufungssenat der Stadt Wien aber nur zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Verfügungen einer Entscheidung des Magistrates im eigenen Wirkungsbereich zuständig ist, ist der UVS Wien gem § 51 VStG zur Entscheidung über erstinstanzliche Straferkenntnisse zuständig (hier: Übertretung der Wr GrünlagenV 1993).Da auch Verwaltungsstrafsachen, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich geregelt werden dürfen, nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind (Hinweis E 28.11.1967, 323/66, VwSlg 7227 A/1967), gem Paragraph 48 a, Wr Stadtverfassung 1968 der Berufungssenat der Stadt Wien aber nur zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Verfügungen einer Entscheidung des Magistrates im eigenen Wirkungsbereich zuständig ist, ist der UVS Wien gem Paragraph 51, VStG zur Entscheidung über erstinstanzliche Straferkenntnisse zuständig (hier: Übertretung der Wr GrünlagenV 1993).