Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/01/1255

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/01/1255

Entscheidungsdatum

22.06.1994

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs3;

Rechtssatz

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 liegt der Gedanke zugrunde, daß nur ein langjähriger inländischer Wohnsitz hinreichend Gewähr bietet, daß sich der Fremde in Österreich assimiliert hat, und davon nun "aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" abgesehen werden kann. In diesem Sinne kommt eine Ausnahme vom Regelfall auch nicht schon dann in Betracht, wenn ein "berücksichtigungswürdiger Grund", davon abzugehen, gegeben ist, sondern es muß sich hiebei um einen "BESONDERS" berücksichtigungswürdigen Grund handeln (Hinweis E 15.6.1988, 86/01/0191).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993011255.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1993011255_19940622X02

Rechtssatz für 96/01/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/01/0089

Entscheidungsdatum

22.05.1996

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/22 93/01/1255 2

Stammrechtssatz

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 liegt der Gedanke zugrunde, daß nur ein langjähriger inländischer Wohnsitz hinreichend Gewähr bietet, daß sich der Fremde in Österreich assimiliert hat, und davon nun "aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" abgesehen werden kann. In diesem Sinne kommt eine Ausnahme vom Regelfall auch nicht schon dann in Betracht, wenn ein "berücksichtigungswürdiger Grund", davon abzugehen, gegeben ist, sondern es muß sich hiebei um einen "BESONDERS" berücksichtigungswürdigen Grund handeln (Hinweis E 15.6.1988, 86/01/0191).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996010089.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996010089_19960522X01

Rechtssatz für 95/01/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/01/0091

Entscheidungsdatum

25.09.1996

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/22 93/01/1255 2 (hier: Flüchtlingseigenschaft sowie viereinhalbjährige durchgehende Beschäftigung als Monteur - vor allem im Ausland - sind nicht besonders berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs 3 StbG 1985).

Stammrechtssatz

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 liegt der Gedanke zugrunde, daß nur ein langjähriger inländischer Wohnsitz hinreichend Gewähr bietet, daß sich der Fremde in Österreich assimiliert hat, und davon nun "aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" abgesehen werden kann. In diesem Sinne kommt eine Ausnahme vom Regelfall auch nicht schon dann in Betracht, wenn ein "berücksichtigungswürdiger Grund", davon abzugehen, gegeben ist, sondern es muß sich hiebei um einen "BESONDERS" berücksichtigungswürdigen Grund handeln (Hinweis E 15.6.1988, 86/01/0191).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010091.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1995010091_19960925X02

Rechtssatz für 95/01/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/01/0124

Entscheidungsdatum

25.09.1996

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/22 93/01/1255 2 (hier: Berufstätigkeit, Unternehmensgründung und Hausbau sind nicht besonders berücksichtigungswürdig)

Stammrechtssatz

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 liegt der Gedanke zugrunde, daß nur ein langjähriger inländischer Wohnsitz hinreichend Gewähr bietet, daß sich der Fremde in Österreich assimiliert hat, und davon nun "aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" abgesehen werden kann. In diesem Sinne kommt eine Ausnahme vom Regelfall auch nicht schon dann in Betracht, wenn ein "berücksichtigungswürdiger Grund", davon abzugehen, gegeben ist, sondern es muß sich hiebei um einen "BESONDERS" berücksichtigungswürdigen Grund handeln (Hinweis E 15.6.1988, 86/01/0191).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010124.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1995010124_19960925X02

Rechtssatz für 95/01/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/01/0251

Entscheidungsdatum

17.12.1996

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/22 93/01/1255 2 (hier: Flüchtlingseigenschaft, gute Sprachkenntnisse und "völlige" Integration sind nicht besonders berücksichtigungswürdig)

Stammrechtssatz

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 liegt der Gedanke zugrunde, daß nur ein langjähriger inländischer Wohnsitz hinreichend Gewähr bietet, daß sich der Fremde in Österreich assimiliert hat, und davon nun "aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" abgesehen werden kann. In diesem Sinne kommt eine Ausnahme vom Regelfall auch nicht schon dann in Betracht, wenn ein "berücksichtigungswürdiger Grund", davon abzugehen, gegeben ist, sondern es muß sich hiebei um einen "BESONDERS" berücksichtigungswürdigen Grund handeln (Hinweis E 15.6.1988, 86/01/0191).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010251.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995010251_19961217X01

Rechtssatz für 96/01/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/01/0093

Entscheidungsdatum

26.02.1997

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/22 93/01/1255 2 (hier: in einer nach einem Jahr aufgelösten Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger - bei neuerlich bevorstehender Ehe mit einem solchen - liegt auch angesichts guter Deutschkenntnisse, der Berufstätigkeit bei wechselnden Dienstgebern, des inländischen Aufenthaltes der Schwester und der Freunde kein besonders berücksichtigungswürdiger Umstand iSd § 10 Abs 3 StbG 1985).

Stammrechtssatz

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 liegt der Gedanke zugrunde, daß nur ein langjähriger inländischer Wohnsitz hinreichend Gewähr bietet, daß sich der Fremde in Österreich assimiliert hat, und davon nun "aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" abgesehen werden kann. In diesem Sinne kommt eine Ausnahme vom Regelfall auch nicht schon dann in Betracht, wenn ein "berücksichtigungswürdiger Grund", davon abzugehen, gegeben ist, sondern es muß sich hiebei um einen "BESONDERS" berücksichtigungswürdigen Grund handeln (Hinweis E 15.6.1988, 86/01/0191).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996010093.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996010093_19970226X01

Rechtssatz für 96/01/0513

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/01/0513

Entscheidungsdatum

09.04.1997

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/22 93/01/1255 2 (hier: die Geburt eines Kindes des Einbürgerungswerbers, das dieselbe Staatsbürgerschaft wie dieser besitzt, ist nicht besonders berücksichtigungswürdig)

Stammrechtssatz

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 liegt der Gedanke zugrunde, daß nur ein langjähriger inländischer Wohnsitz hinreichend Gewähr bietet, daß sich der Fremde in Österreich assimiliert hat, und davon nun "aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" abgesehen werden kann. In diesem Sinne kommt eine Ausnahme vom Regelfall auch nicht schon dann in Betracht, wenn ein "berücksichtigungswürdiger Grund", davon abzugehen, gegeben ist, sondern es muß sich hiebei um einen "BESONDERS" berücksichtigungswürdigen Grund handeln (Hinweis E 15.6.1988, 86/01/0191).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996010513.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996010513_19970409X01