Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.1997

Geschäftszahl

96/01/0513

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/22 93/01/1255 2

(hier: die Geburt eines Kindes des Einbürgerungswerbers, das dieselbe Staatsbürgerschaft wie dieser besitzt, ist nicht besonders berücksichtigungswürdig)

Stammrechtssatz

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 liegt der Gedanke zugrunde, daß nur ein langjähriger inländischer Wohnsitz hinreichend Gewähr bietet, daß sich der Fremde in Österreich assimiliert hat, und davon nun "aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" abgesehen werden kann. In diesem Sinne kommt eine Ausnahme vom Regelfall auch nicht schon dann in Betracht, wenn ein "berücksichtigungswürdiger Grund", davon abzugehen, gegeben ist, sondern es muß sich hiebei um einen "BESONDERS" berücksichtigungswürdigen Grund handeln (Hinweis E 15.6.1988, 86/01/0191).