Verwaltungsgerichtshof
17.12.1996
95/01/0251
GRS wie VwGH E 1994/06/22 93/01/1255 2
(hier: Flüchtlingseigenschaft, gute Sprachkenntnisse und "völlige" Integration sind nicht besonders berücksichtigungswürdig)
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 liegt der Gedanke zugrunde, daß nur ein langjähriger inländischer Wohnsitz hinreichend Gewähr bietet, daß sich der Fremde in Österreich assimiliert hat, und davon nun "aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" abgesehen werden kann. In diesem Sinne kommt eine Ausnahme vom Regelfall auch nicht schon dann in Betracht, wenn ein "berücksichtigungswürdiger Grund", davon abzugehen, gegeben ist, sondern es muß sich hiebei um einen "BESONDERS" berücksichtigungswürdigen Grund handeln (Hinweis E 15.6.1988, 86/01/0191).