Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1997

Geschäftszahl

96/01/0093

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/22 93/01/1255 2

(hier: in einer nach einem Jahr aufgelösten Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger - bei neuerlich bevorstehender Ehe mit einem solchen - liegt auch angesichts guter Deutschkenntnisse, der Berufstätigkeit bei wechselnden Dienstgebern, des inländischen Aufenthaltes der Schwester und der Freunde kein besonders berücksichtigungswürdiger Umstand iSd Paragraph 10, Absatz 3, StbG 1985).

Stammrechtssatz

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 liegt der Gedanke zugrunde, daß nur ein langjähriger inländischer Wohnsitz hinreichend Gewähr bietet, daß sich der Fremde in Österreich assimiliert hat, und davon nun "aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" abgesehen werden kann. In diesem Sinne kommt eine Ausnahme vom Regelfall auch nicht schon dann in Betracht, wenn ein "berücksichtigungswürdiger Grund", davon abzugehen, gegeben ist, sondern es muß sich hiebei um einen "BESONDERS" berücksichtigungswürdigen Grund handeln (Hinweis E 15.6.1988, 86/01/0191).