Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/20/0743

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/20/0743

Entscheidungsdatum

14.03.1995

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Einen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG erlassenen Ersatzbescheid kann der Verwaltungsgerichtshof (über neuerliche Beschwerde) nur dahin prüfen, ob er der im vorangegangenen aufhebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsanschauung entspricht. Die Bindung der Behörde (und des Verwaltungsgerichtshofes) erstreckt sich auf die im vorausgangenen Erkenntnis ausdrücklich niedergelegte Rechtsauffassung und auf solche Fragen, die notwendige Voraussetzung für den Inhalt des aufhebenden Erkenntnisses darstellen. Der von der Behörde im Ersatzbescheid eingenommene Rechtsstandpunkt darf sich - soweit nicht zwischenzeitig Änderungen der Sachlage und Rechtslage erfolgten - nämlich nicht als mit dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes unvereinbar erweisen (Hinweis E 17.4.1969, 708/68, VwSlg 7549 A/1969, E VS 13.5.1980, 1386/78, VwSlg 10128 A/1980, E 16.4.1991, 90/08/0103 und E 18.3.1994, 92/07/0043).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200743.X02

Im RIS seit

20.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2014

Dokumentnummer

JWR_1994200743_19950314X02

Rechtssatz für 98/08/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/08/0186

Entscheidungsdatum

15.05.2002

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/20/0743 E 14. März 1995 RS 2

Stammrechtssatz

Einen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG erlassenen Ersatzbescheid kann der Verwaltungsgerichtshof (über neuerliche Beschwerde) nur dahin prüfen, ob er der im vorangegangenen aufhebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsanschauung entspricht. Die Bindung der Behörde (und des Verwaltungsgerichtshofes) erstreckt sich auf die im vorausgangenen Erkenntnis ausdrücklich niedergelegte Rechtsauffassung und auf solche Fragen, die notwendige Voraussetzung für den Inhalt des aufhebenden Erkenntnisses darstellen. Der von der Behörde im Ersatzbescheid eingenommene Rechtsstandpunkt darf sich - soweit nicht zwischenzeitig Änderungen der Sachlage und Rechtslage erfolgten - nämlich nicht als mit dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes unvereinbar erweisen (Hinweis E 17.4.1969, 708/68, VwSlg 7549 A/1969, E VS 13.5.1980, 1386/78, VwSlg 10128 A/1980, E 16.4.1991, 90/08/0103 und E 18.3.1994, 92/07/0043).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998080186.X01

Im RIS seit

18.09.2002

Dokumentnummer

JWR_1998080186_20020515X01

Rechtssatz für 2000/16/0330

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/16/0330

Entscheidungsdatum

23.01.2003

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/20/0743 E 14. März 1995 RS 2 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Einen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG erlassenen Ersatzbescheid kann der Verwaltungsgerichtshof (über neuerliche Beschwerde) nur dahin prüfen, ob er der im vorangegangenen aufhebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsanschauung entspricht. Die Bindung der Behörde (und des Verwaltungsgerichtshofes) erstreckt sich auf die im vorausgangenen Erkenntnis ausdrücklich niedergelegte Rechtsauffassung und auf solche Fragen, die notwendige Voraussetzung für den Inhalt des aufhebenden Erkenntnisses darstellen. Der von der Behörde im Ersatzbescheid eingenommene Rechtsstandpunkt darf sich - soweit nicht zwischenzeitig Änderungen der Sachlage und Rechtslage erfolgten - nämlich nicht als mit dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes unvereinbar erweisen (Hinweis E 17.4.1969, 708/68, VwSlg 7549 A/1969, E VS 13.5.1980, 1386/78, VwSlg 10128 A/1980, E 16.4.1991, 90/08/0103 und E 18.3.1994, 92/07/0043).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000160330.X01

Im RIS seit

28.04.2003

Dokumentnummer

JWR_2000160330_20030123X01

Rechtssatz für 2000/18/0226

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/18/0226

Entscheidungsdatum

27.01.2004

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/20/0743 E 14. März 1995 RS 2 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Einen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG erlassenen Ersatzbescheid kann der Verwaltungsgerichtshof (über neuerliche Beschwerde) nur dahin prüfen, ob er der im vorangegangenen aufhebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsanschauung entspricht. Die Bindung der Behörde (und des Verwaltungsgerichtshofes) erstreckt sich auf die im vorausgangenen Erkenntnis ausdrücklich niedergelegte Rechtsauffassung und auf solche Fragen, die notwendige Voraussetzung für den Inhalt des aufhebenden Erkenntnisses darstellen. Der von der Behörde im Ersatzbescheid eingenommene Rechtsstandpunkt darf sich - soweit nicht zwischenzeitig Änderungen der Sachlage und Rechtslage erfolgten - nämlich nicht als mit dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes unvereinbar erweisen (Hinweis E 17.4.1969, 708/68, VwSlg 7549 A/1969, E VS 13.5.1980, 1386/78, VwSlg 10128 A/1980, E 16.4.1991, 90/08/0103 und E 18.3.1994, 92/07/0043).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000180226.X01

Im RIS seit

26.02.2004

Dokumentnummer

JWR_2000180226_20040127X01

Rechtssatz für 2007/09/0336

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2007/09/0336

Entscheidungsdatum

06.03.2008

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/20/0743 E 14. März 1995 RS 2 (Hier ohne letzten Satz.)

Stammrechtssatz

Einen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG erlassenen Ersatzbescheid kann der Verwaltungsgerichtshof (über neuerliche Beschwerde) nur dahin prüfen, ob er der im vorangegangenen aufhebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsanschauung entspricht. Die Bindung der Behörde (und des Verwaltungsgerichtshofes) erstreckt sich auf die im vorausgangenen Erkenntnis ausdrücklich niedergelegte Rechtsauffassung und auf solche Fragen, die notwendige Voraussetzung für den Inhalt des aufhebenden Erkenntnisses darstellen. Der von der Behörde im Ersatzbescheid eingenommene Rechtsstandpunkt darf sich - soweit nicht zwischenzeitig Änderungen der Sachlage und Rechtslage erfolgten - nämlich nicht als mit dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes unvereinbar erweisen (Hinweis E 17.4.1969, 708/68, VwSlg 7549 A/1969, E VS 13.5.1980, 1386/78, VwSlg 10128 A/1980, E 16.4.1991, 90/08/0103 und E 18.3.1994, 92/07/0043).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090336.X02

Im RIS seit

08.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008

Dokumentnummer

JWR_2007090336_20080306X02

Rechtssatz für 2013/16/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/16/0018

Entscheidungsdatum

11.09.2014

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/20/0743 E 14. März 1995 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Einen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG erlassenen Ersatzbescheid kann der Verwaltungsgerichtshof (über neuerliche Beschwerde) nur dahin prüfen, ob er der im vorangegangenen aufhebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsanschauung entspricht. Die Bindung der Behörde (und des Verwaltungsgerichtshofes) erstreckt sich auf die im vorausgangenen Erkenntnis ausdrücklich niedergelegte Rechtsauffassung und auf solche Fragen, die notwendige Voraussetzung für den Inhalt des aufhebenden Erkenntnisses darstellen. Der von der Behörde im Ersatzbescheid eingenommene Rechtsstandpunkt darf sich - soweit nicht zwischenzeitig Änderungen der Sachlage und Rechtslage erfolgten - nämlich nicht als mit dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes unvereinbar erweisen (Hinweis E 17.4.1969, 708/68, VwSlg 7549 A/1969, E VS 13.5.1980, 1386/78, VwSlg 10128 A/1980, E 16.4.1991, 90/08/0103 und E 18.3.1994, 92/07/0043).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013160018.X02

Im RIS seit

29.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2013160018_20140911X02