Die Rechtseinrichtung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 Abs 1 lit d VwGG 1965 bietet keine Handhabung, eine in dem abgeschlossenen Verfahren vom VwGH geäußerte Rechtsansicht bekämpfen zu können.Die Rechtseinrichtung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera d, VwGG 1965 bietet keine Handhabung, eine in dem abgeschlossenen Verfahren vom VwGH geäußerte Rechtsansicht bekämpfen zu können.