Da die im (zu Art 132 B-VG ergangenen) B des VwGH vom 25.3.1992, 92/03/0038, enthaltene Bemerkung, die Verhängung einer Ordnungsstrafe unterliege grundsätzlich denselben Vorschriften, die für den Instanzenzug in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit maßgebend sind, keine tragende Begründung darstellt, bedurfte es im konkreten Fall (es war zu beurteilen, ob zur Entscheidung über eine Berufung gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe unter Bezugnahme auf die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit der UVS zuständig ist) keines verstärkten Senates (Hinweis B 19.3.1990, 89/10/0181 VwSlg 13142 A/1990).Da die im (zu Artikel 132, B-VG ergangenen) B des VwGH vom 25.3.1992, 92/03/0038, enthaltene Bemerkung, die Verhängung einer Ordnungsstrafe unterliege grundsätzlich denselben Vorschriften, die für den Instanzenzug in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit maßgebend sind, keine tragende Begründung darstellt, bedurfte es im konkreten Fall (es war zu beurteilen, ob zur Entscheidung über eine Berufung gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe unter Bezugnahme auf die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit der UVS zuständig ist) keines verstärkten Senates (Hinweis B 19.3.1990, 89/10/0181 VwSlg 13142 A/1990).