Verwaltungsgerichtshof
28.09.1995
94/17/0427
Da die im (zu Artikel 132, B-VG ergangenen) B des VwGH vom 25.3.1992, 92/03/0038, enthaltene Bemerkung, die Verhängung einer Ordnungsstrafe unterliege grundsätzlich denselben Vorschriften, die für den Instanzenzug in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit maßgebend sind, keine tragende Begründung darstellt, bedurfte es im konkreten Fall (es war zu beurteilen, ob zur Entscheidung über eine Berufung gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe unter Bezugnahme auf die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit der UVS zuständig ist) keines verstärkten Senates (Hinweis B 19.3.1990, 89/10/0181 VwSlg 13142 A/1990).
Siehe jedoch:
86/11/0145 E VS 25. März 1987 VwSlg 12429 A/1987; Verstärkung gemäß §13 Abs1 Z1 VwGG nicht erforderlich, da Rechtslage vor Einführung der UVS und daher zur Frage
der Zuständigkeit dieser Behörden nach Paragraph 36, Absatz 2, AVG 1991 keine ausdrückliche Aussage.