Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.05.2002

Außerkrafttretensdatum

31.10.2002

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Widmung und Vollzug der Ordnungs- und Mutwillensstrafen;

Rechtsmittel

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDie Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Gegen den Bescheid, mit dem eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe verhängt wird, ist Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig. Dies gilt nicht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einzelmitglied zu entscheiden.

Schlagworte

Ordnungsstrafe

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40029412

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P36/NOR40029412

Navigation im Suchergebnis