Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36
Inkrafttretensdatum
01.05.2002
Außerkrafttretensdatum
31.10.2002
Abkürzung
AVG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Widmung und Vollzug der Ordnungs- und Mutwillensstrafen;
Rechtsmittel
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz einsDie Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Gegen den Bescheid, mit dem eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe verhängt wird, ist Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig. Dies gilt nicht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einzelmitglied zu entscheiden.
Schlagworte
Ordnungsstrafe
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005768
Dokumentnummer
NOR40029412