Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/17/0364

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/17/0364

Entscheidungsdatum

21.10.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die zwangsweise Vorführung ist rechtswidrig, wenn sie während der Anhängigkeit einer Beschwerde des Verurteilten an einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erfolgt, obgleich keine Fluchtgefahr besteht (Hinweis: Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Randziffer 948/1). Das Gesetz sieht einen (antragsbedürftigen) Verwaltungsakt auf Zuwarten des Vollzuges von Freiheitsstrafen nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170364.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2011

Dokumentnummer

JWR_1994170364_19941021X01