Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/17/0333

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/17/0333

Entscheidungsdatum

24.05.1996

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1987 §14;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;

Rechtssatz

Der Tatbestand des Paragraph 19, Absatz eins, Wr VergnügungssteuerG 1987 setzt ein Verhalten (Handlung oder Unterlassung) voraus, durch welches die Steuer verkürzt wird. Das Verhalten - im konkreten Fall die Verletzung der Anmeldepflicht - und die Verkürzung stehen demnach in einem unmittelbaren Kausalzusammenhang. Zu diesem Verhalten zählen alle Umstände, die vorliegen müssen, um die Steuer zu verkürzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170333.X01

Im RIS seit

05.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019

Dokumentnummer

JWR_1994170333_19960524X01

Rechtssatz für 95/17/0464

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/17/0464

Entscheidungsdatum

26.05.1997

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1987 §14;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/24 94/17/0333 1

Stammrechtssatz

Der Tatbestand des Paragraph 19, Absatz eins, Wr VergnügungssteuerG 1987 setzt ein Verhalten (Handlung oder Unterlassung) voraus, durch welches die Steuer verkürzt wird. Das Verhalten - im konkreten Fall die Verletzung der Anmeldepflicht - und die Verkürzung stehen demnach in einem unmittelbaren Kausalzusammenhang. Zu diesem Verhalten zählen alle Umstände, die vorliegen müssen, um die Steuer zu verkürzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995170464.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995170464_19970526X01

Rechtssatz für 97/15/0099

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/15/0099

Entscheidungsdatum

30.09.1999

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1987 §14;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/15/0098 E 30. September 1999

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/24 94/17/0333 1

Stammrechtssatz

Der Tatbestand des Paragraph 19, Absatz eins, Wr VergnügungssteuerG 1987 setzt ein Verhalten (Handlung oder Unterlassung) voraus, durch welches die Steuer verkürzt wird. Das Verhalten - im konkreten Fall die Verletzung der Anmeldepflicht - und die Verkürzung stehen demnach in einem unmittelbaren Kausalzusammenhang. Zu diesem Verhalten zählen alle Umstände, die vorliegen müssen, um die Steuer zu verkürzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150099.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1997150099_19990930X01

Rechtssatz für 97/15/0172

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/15/0172

Entscheidungsdatum

16.12.1999

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1987 §14;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/24 94/17/0333 1

Stammrechtssatz

Der Tatbestand des Paragraph 19, Absatz eins, Wr VergnügungssteuerG 1987 setzt ein Verhalten (Handlung oder Unterlassung) voraus, durch welches die Steuer verkürzt wird. Das Verhalten - im konkreten Fall die Verletzung der Anmeldepflicht - und die Verkürzung stehen demnach in einem unmittelbaren Kausalzusammenhang. Zu diesem Verhalten zählen alle Umstände, die vorliegen müssen, um die Steuer zu verkürzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150172.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1997150172_19991216X01