Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
97/15/0099
Entscheidungsdatum
30.09.1999
Index
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
Norm
VergnügungssteuerG Wr 1987 §14;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
97/15/0098 E 30. September 1999
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/05/24 94/17/0333 1
Stammrechtssatz
Der Tatbestand des § 19 Abs 1 Wr VergnügungssteuerG 1987 setzt ein Verhalten (Handlung oder Unterlassung) voraus, durch welches die Steuer verkürzt wird. Das Verhalten - im konkreten Fall die Verletzung der Anmeldepflicht - und die Verkürzung stehen demnach in einem unmittelbaren Kausalzusammenhang. Zu diesem Verhalten zählen alle Umstände, die vorliegen müssen, um die Steuer zu verkürzen.Der Tatbestand des Paragraph 19, Absatz eins, Wr VergnügungssteuerG 1987 setzt ein Verhalten (Handlung oder Unterlassung) voraus, durch welches die Steuer verkürzt wird. Das Verhalten - im konkreten Fall die Verletzung der Anmeldepflicht - und die Verkürzung stehen demnach in einem unmittelbaren Kausalzusammenhang. Zu diesem Verhalten zählen alle Umstände, die vorliegen müssen, um die Steuer zu verkürzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150099.X01
Dokumentnummer
JWR_1997150099_19990930X01