Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1997

Geschäftszahl

95/17/0464

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/24 94/17/0333 1

Stammrechtssatz

Der Tatbestand des Paragraph 19, Absatz eins, Wr VergnügungssteuerG 1987 setzt ein Verhalten (Handlung oder Unterlassung) voraus, durch welches die Steuer verkürzt wird. Das Verhalten - im konkreten Fall die Verletzung der Anmeldepflicht - und die Verkürzung stehen demnach in einem unmittelbaren Kausalzusammenhang. Zu diesem Verhalten zählen alle Umstände, die vorliegen müssen, um die Steuer zu verkürzen.