Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1999

Geschäftszahl

97/15/0099

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/24 94/17/0333 1

Stammrechtssatz

Der Tatbestand des Paragraph 19, Absatz eins, Wr VergnügungssteuerG 1987 setzt ein Verhalten (Handlung oder Unterlassung) voraus, durch welches die Steuer verkürzt wird. Das Verhalten - im konkreten Fall die Verletzung der Anmeldepflicht - und die Verkürzung stehen demnach in einem unmittelbaren Kausalzusammenhang. Zu diesem Verhalten zählen alle Umstände, die vorliegen müssen, um die Steuer zu verkürzen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

97/15/0098 E 30. September 1999