Der Umstand, daß die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ausschlußverfahrens gemäß § 19 BörseG 1989 "NICHT MEHR" vorlägen, kann den VwGH nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides veranlassen, wenn die Voraussetzungen zu seiner Erlassung IM ZEITPUNKT DER ERLASSUNG vorlagen.Der Umstand, daß die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ausschlußverfahrens gemäß Paragraph 19, BörseG 1989 "NICHT MEHR" vorlägen, kann den VwGH nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides veranlassen, wenn die Voraussetzungen zu seiner Erlassung IM ZEITPUNKT DER ERLASSUNG vorlagen.