Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.1994

Geschäftszahl

94/17/0278

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ausschlußverfahrens gemäß Paragraph 19, BörseG 1989 "NICHT MEHR" vorlägen, kann den VwGH nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides veranlassen, wenn die Voraussetzungen zu seiner Erlassung IM ZEITPUNKT DER ERLASSUNG vorlagen.