Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/13/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/13/0132

Entscheidungsdatum

18.11.1987

Index

EStG
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Ist eine Tätigkeit objektiv geeignet, einen Ertrag abzuwerfen und entstehen tatsächlich regelmäßig Einnahmenüberschüsse, macht eine (behauptete) fehlende Gewinnabsicht die Tätigkeit nicht zur Liebhaberei. Um beurteilen zu können, ob eine Tätigkeit auf Dauer gesehen geeignet ist, Überschüsse abzuwerfen, muß ein längerer Zeitraum beobachtet werden. Bloß in der Anlaufphase oder durch Sonderabschreibung erlittene Verluste machen eine Tätigkeit noch nicht zur Liebhaberei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986130132.X01

Im RIS seit

03.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2021

Dokumentnummer

JWR_1986130132_19871118X01

Rechtssatz für 94/15/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

94/15/0085

Entscheidungsdatum

21.03.1996

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/13/0132 E 18. November 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Ist eine Tätigkeit objektiv geeignet, einen Ertrag abzuwerfen und entstehen tatsächlich regelmäßig Einnahmenüberschüsse, macht eine (behauptete) fehlende Gewinnabsicht die Tätigkeit nicht zur Liebhaberei. Um beurteilen zu können, ob eine Tätigkeit auf Dauer gesehen geeignet ist, Überschüsse abzuwerfen, muß ein längerer Zeitraum beobachtet werden. Bloß in der Anlaufphase oder durch Sonderabschreibung erlittene Verluste machen eine Tätigkeit noch nicht zur Liebhaberei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150085.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1994150085_19960321X05