Verwaltungsgerichtshof
21.03.1996
94/15/0085
GRS wie 86/13/0132 E 18. November 1987 RS 1
Ist eine Tätigkeit objektiv geeignet, einen Ertrag abzuwerfen und entstehen tatsächlich regelmäßig Einnahmenüberschüsse, macht eine (behauptete) fehlende Gewinnabsicht die Tätigkeit nicht zur Liebhaberei. Um beurteilen zu können, ob eine Tätigkeit auf Dauer gesehen geeignet ist, Überschüsse abzuwerfen, muß ein längerer Zeitraum beobachtet werden. Bloß in der Anlaufphase oder durch Sonderabschreibung erlittene Verluste machen eine Tätigkeit noch nicht zur Liebhaberei.