Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.1996

Geschäftszahl

94/15/0085

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/13/0132 E 18. November 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Ist eine Tätigkeit objektiv geeignet, einen Ertrag abzuwerfen und entstehen tatsächlich regelmäßig Einnahmenüberschüsse, macht eine (behauptete) fehlende Gewinnabsicht die Tätigkeit nicht zur Liebhaberei. Um beurteilen zu können, ob eine Tätigkeit auf Dauer gesehen geeignet ist, Überschüsse abzuwerfen, muß ein längerer Zeitraum beobachtet werden. Bloß in der Anlaufphase oder durch Sonderabschreibung erlittene Verluste machen eine Tätigkeit noch nicht zur Liebhaberei.