Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1987

Geschäftszahl

86/13/0132

Rechtssatz

Ist eine Tätigkeit objektiv geeignet, einen Ertrag abzuwerfen und entstehen tatsächlich regelmäßig Einnahmenüberschüsse, macht eine (behauptete) fehlende Gewinnabsicht die Tätigkeit nicht zur Liebhaberei. Um beurteilen zu können, ob eine Tätigkeit auf Dauer gesehen geeignet ist, Überschüsse abzuwerfen, muß ein längerer Zeitraum beobachtet werden. Bloß in der Anlaufphase oder durch Sonderabschreibung erlittene Verluste machen eine Tätigkeit noch nicht zur Liebhaberei.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1986130132.X01