Die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs 4 BAO liegt im Ermessen (vgl § 20 BAO) der Behörde. Die Ermessensentscheidung ist dementsprechend zu begründen (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, § 303 Rz 37).Die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 303, Absatz 4, BAO liegt im Ermessen vergleiche Paragraph 20, BAO) der Behörde. Die Ermessensentscheidung ist dementsprechend zu begründen (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, Paragraph 303, Rz 37).