Verwaltungsgerichtshof
24.01.1996
95/13/0136
Die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 303, Absatz 4, BAO liegt im Ermessen vergleiche Paragraph 20, BAO) der Behörde. Die Ermessensentscheidung ist dementsprechend zu begründen (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, Paragraph 303, Rz 37).