Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1996

Geschäftszahl

95/13/0136

Rechtssatz

Die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 303, Absatz 4, BAO liegt im Ermessen vergleiche Paragraph 20, BAO) der Behörde. Die Ermessensentscheidung ist dementsprechend zu begründen (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, Paragraph 303, Rz 37).