Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.1996

Geschäftszahl

94/15/0085

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/24 95/13/0136 2

Stammrechtssatz

Die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 303, Absatz 4, BAO liegt im Ermessen vergleiche Paragraph 20, BAO) der Behörde. Die Ermessensentscheidung ist dementsprechend zu begründen (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, Paragraph 303, Rz 37).