Verwaltungsgerichtshof
21.03.1996
94/15/0085
GRS wie VwGH E 1996/01/24 95/13/0136 2
Die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 303, Absatz 4, BAO liegt im Ermessen vergleiche Paragraph 20, BAO) der Behörde. Die Ermessensentscheidung ist dementsprechend zu begründen (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, Paragraph 303, Rz 37).