Zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören Wirtschaftsgüter, die weder notwendiges Privatvermögen noch notwendiges Betriebsvermögen darstellen und die der den Gewinn nach § 5 EStG 1972 ermittelnde Steuerpflichtige durch entsprechende buchmäßige Behandlung dokumentiert (Hinweis E 17.1.1995, 94/14/0077).Zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören Wirtschaftsgüter, die weder notwendiges Privatvermögen noch notwendiges Betriebsvermögen darstellen und die der den Gewinn nach Paragraph 5, EStG 1972 ermittelnde Steuerpflichtige durch entsprechende buchmäßige Behandlung dokumentiert (Hinweis E 17.1.1995, 94/14/0077).