Ein wichtiges dienstliches Interesse iSd § 38 Abs 2 BDG 1979 kann dann nicht gegeben sein, wenn die Organisationsänderung ausschließlich den Zweck verfolgt, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen.Ein wichtiges dienstliches Interesse iSd Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 kann dann nicht gegeben sein, wenn die Organisationsänderung ausschließlich den Zweck verfolgt, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen.