Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1995

Geschäftszahl

94/12/0281

Rechtssatz

Ein wichtiges dienstliches Interesse iSd Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 kann dann nicht gegeben sein, wenn die Organisationsänderung ausschließlich den Zweck verfolgt, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen.