Dem Leiter einer Dienststelle kommt Vorbildfunktion zu (Hinweis E 18.11.1992, 91/12/0272); dies gilt gleichermaßen für den stellvertretenden Leiter. Vermag er diese Vorbildfunktion nicht auszuüben, ist seine Entfernung von der bisherigen Dienststelle (demnach seine Versetzung) im dienstlichen Interesse geboten.