Nach dem Wortlaut des § 9 Abs 4 PG müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein, damit die Begünstigung nach § 9 Abs 1 PG ausgeschlossen wird:Nach dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 4, PG müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein, damit die Begünstigung nach Paragraph 9, Absatz eins, PG ausgeschlossen wird:
1) Die Erwerbsunfähigkeit muß durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursacht werden (arg: "wenn... zurückzuführen ist...") UND
2) es muß dem Beamten eine Versehrtenrente nach dem B-KUVG aus diesem Grund gebühren. Es kann dahingestellt bleiben, was der Ausdruck "gebührt" in diesem Zusammenhang bedeutet - der Bezug einer Versehrtenrente nach dem B-KUVG allein reicht jedenfalls nicht aus, die Ausschlußwirkung des § 9 Abs 1 PG nach § 9 Abs 4 PG herbeizuführen.2) es muß dem Beamten eine Versehrtenrente nach dem B-KUVG aus diesem Grund gebühren. Es kann dahingestellt bleiben, was der Ausdruck "gebührt" in diesem Zusammenhang bedeutet - der Bezug einer Versehrtenrente nach dem B-KUVG allein reicht jedenfalls nicht aus, die Ausschlußwirkung des Paragraph 9, Absatz eins, PG nach Paragraph 9, Absatz 4, PG herbeizuführen.