Verwaltungsgerichtshof
25.01.1995
94/12/0142
GRS wie VwGH E 1994/11/16 91/12/0025 1
Nach dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 4, PG müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein, damit die Begünstigung nach Paragraph 9, Absatz eins, PG ausgeschlossen wird:
1) Die Erwerbsunfähigkeit muß durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursacht werden (arg: "wenn... zurückzuführen ist...") UND
2) es muß dem Beamten eine Versehrtenrente nach dem B-KUVG aus diesem Grund gebühren. Es kann dahingestellt bleiben, was der Ausdruck "gebührt" in diesem Zusammenhang bedeutet - der Bezug einer Versehrtenrente nach dem B-KUVG allein reicht jedenfalls nicht aus, die Ausschlußwirkung des Paragraph 9, Absatz eins, PG nach Paragraph 9, Absatz 4, PG herbeizuführen.